Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
§ 1: Geltungsbereich
Die allg. Geschäftsbedingungen erstrecken sich auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem "Hamburg Courier" Fahrer, nachfolgend Frachtführer genannt. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den erteilten Aufträgen.
 
§ 2: Vertragsgegenstand, Vertragspartner
Die Aufträge werden zwischen dem Auftraggeber und dem Frachtführer abgeschlossen. Zur Durchführung der Aufträge kann auch durch den Frachtführer, wenn verhindert, ein Dritter hinzugezogen werden.
 
§ 3 Auftragserteilung und Leistungen
§ 3.1: Bei Auftragserteilung hat der Auftraggeber; bzw. der Absender, wenn abweichend; dem Frachtführer folgende Güter besonders mitzuteilen, wenn nachfolgendes transportiert werden soll:
(1) Güter unter Warenverschluss
(2) Leicht verderbliche Güter
(3) Besonders wertvolle Güter
(4) Geld, Wertpapiere, Urkunde(n)
(5) Gefährliche Güter *)
*) 5 Bei dieser Art von Gütern ist zusätzlich bei Auftragserteilung schriftlich oder sonst in lesbarer Form; bei telefonischer auch mündlicher Form dem Frachtführer mitzuteilen über Umfang des Gutes und UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe im Sinne des GGVSEB / ADR in der jeweils gültigen Fassung
§ 3.2: Von der Beförderung von Sendungen sind ausgeschlossen, die aus rechtlichen Gründen nicht übernommen werden dürfen: (Bargeld, Geldanweisungen, Bankbestätigte Schecks, Wertpapiere, Juwelen, Edelsteine- und Metalle, Kunstwerke, Antiquitäten, sowie auch Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen.
 
§ 4: Übergabe des Gutes
§ 4.1: Der Absender, wenn abweichend, der Verlader hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben. Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender zum Ersatz aller Schäden verpflichtet. Dies gilt besonders bei unzureichend gekennzeichneter oder unverpackter Ware!
§ 4.2: Der Auftrag wird in einem Frachtbrief abgeschlossen, der beidseitig unterzeichnet wird. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann auch weitere Regelungen enthalten. Es können auch andere Begleitpapiere verwendet werden (Lieferscheine, Rollkarte, usw.)
 
§ 5: Haftung für Schäden
§ 5.1: Der Frachtführer haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch folgende Regelungen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen! Der Frachtführer haftet für Schäden, die durch Beschädigung oder Verlust des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Der Frachtführer haftet auch für Schäden, die durch Überschreiten der vereinbarten Lieferfristen entstehen.
§ 5.2: Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit die Beschädigung oder der Verlust darauf beruht, dass der Versender:
(1) die Sendung unzureichend oder nicht verpackt hat (Dadurch Bruch, Rost, Austrocknung, Auslaufen, inneren Verderb, Schwund, usw.)
(2) Unterlassung der Mitteilung über die Art des Gutes (Gefährlichkeit)
(3) Unvollständigkeit, Unrichtigkeit, Fehlen der in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkunden und Auskünfte. Hierbei haftet der Versender der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von 8.33 Sonderziehungspunkten pro Kg Rohgewicht. § 431 Abs. 4 HGB, sowie die §§ 434 bis 436 HGB sind entsprechend anwendbar. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder des Empfängers oder besondere Mängel des Gutes mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung und der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zum Schaden beigetragen haben.
§ 5.3: Außerdem ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen bei Umzugsgut, sowie für Beförderungen von
(1) Juwelen, Edelsteine- und Metalle, Geld, Briefmarken, Kunstwerke und Antiquitäten, sowie besonders
(2) für unverpackte Ware.
(3) Be- und Entladen des Versenders und des Empfängers ohne vorherige Zustimmung des Frachtführers
(4) Lebende Tiere und Pflanzen
Der Frachtführer kann sich jedoch nur auf die Haftungsbefreiung berufen, wenn er alle oben genannten Maßnahmen getroffen und Weisungen beachtet hat.
§ 5.4: Der Frachtführer haftet für Schäden nach Absatz 1, je Sendung bis zu folgenden Höchstbeträgen: EUR 50.000,-- jedoch höchstens EUR 250.000,-- je Schadensfall insgesamt. Oder jeweils gemäß gesetzlicher Regelungen mit zwei Sonderziehungsrechten pro Kilo Bruttogewicht, je nachdem welcher Betrag der Höhere ist! Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers, bzw., des Versenders kann das Gut höherversichert werden. Bei Umzugsgut und wenn der Auftraggeber, Versender mit dem Frachtführer abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, ist die Haftung des Frachtführers bei Beschädigung oder Verlust auf EUR 4.000,-- beschränkt!
§ 5.5: Wird bei Ablieferung der Sendung ein Schaden angezeigt durch Beschädigung, Verlust, oder Verspätung, so kann es dem Frachtführer vor Ort mitteilen und ggf. im Frachtbrief/Begleitpapier festgehalten werden. Ansonsten ist die Anzeige schriftlich zu erstatten! Ansprüche erlöschen, sofern es sich um Umzugsgut handelt und nicht sofort vor Ort zur Anzeige gebracht wird. Ansprüche aus der Beförderung verjähren sich nach § 439 HGB.
 
§ 6: Unzustellbarkeit
Bei Schwierigkeiten mit der Ablieferung der Sendung durch: falsche Adresse; Verzug; Abwesenheit; Annahmeverweigerung; usw. des Empfängers ist der Auftraggeber, bzw., der Versender sofort zu benachrichtigen um den weiteren Ablauf zu klären. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, bzw. des Versenders.
 
§ 7: Nachnahme
Die Vereinbarung einer Nachnahmesendung ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung schriftlich oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist. Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzukassieren. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Frachtführer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Frachtführer Vergütungsanspruch!
 
§ 8: Verzug der Rechnung
Zahlungsverzug tritt spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ein, ohne das es einer Mahnung bedarf. Der Frachtführer darf im Falle des Verzugs mindestens Zinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz verlangen
 
§ 9: Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Frachtführers, soweit der Anspruchssteller- oder Gegner Kaufmann ist.
Sitz des Frachtführers: Steffen Rettig; Marienthaler Straße 133; 20535 Hamburg. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen!
 


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